Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
1. Wirtschaftlicher Träger und Durchführung:
Gesundheit-Regional.de Sven Sauer, Fichtestr. 7a, 96052 Bamberg (nachfolgendVeranstalter genannt)
2. Vertragsgegenstand und Geltungsbereich
Die AGB gelten für die Durchführung aller Messen von Gesundheit-Regional.de Sven Sauer.
3. Anmeldung
Die verbindliche Anmeldung erfolgt mit dem zur Veranstaltung gehörenden Anmeldeformular,
das vollständig ausgefüllt und rechtsverbindlich unterzeichnet sein muss.
Die einzelnen Veranstaltungszeiten und Standpreise werden auf dem jeweiligen Anmeldeformular
bekannt gegeben. Weiterhin werden im Vorfeld der unterschiedlichen Veranstaltungen
die Auf- und Abbauzeiten im separaten Ausstellungsbeiblatt mindestens vier
Wochen vor Veranstaltungsbeginn bekannt gegeben.
Im Anmeldeformular hat der Aussteller die Waren und Themenbereiche anzugeben,
welche zur Ausstellung gelangen. Nur die im Anmeldeformular festgelegten Ausstellungsgüter
dürfen zur
jeweiligen Ausstellung angeboten werden.
4. Zulassung (Annahme der Anmeldung)
Aus der Anmeldung folgt kein Rechtsanspruch auf einen Vertragsabschluss. Der Vertrag
kommt nach erfolgter schriftlicher Anmeldung durch schriftliche Auftragsbestätigung des
Veranstalters zustande.
Der Veranstalter kann aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbesondere wenn der zur
Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, eine Beschränkung der angemeldeten
Ausstellungsgüter sowie eine Veränderung der angemeldeten Fläche vornehmen.
5. Standzuteilung
Die Standzuteilung wird vom Veranstalter eigenverantwortlich vorgenommen. Die
Standzuteilung erfolgt auf Grund der Angaben in der Anmeldung. Der Veranstalter ist
erforderlichenfalls aus planungstechnischen Gründen berechtigt, Größe, Form und Lage
der zugeteilten Standfläche zu verändern.
6. Ausstellerausweise
Ausstellerausweise werden erst bei Anreise bzw. Aufbau ausgehändigt. Jeder Aussteller
erhält entsprechend der Größe seines Standes pro zwei qm einen Ausweise für das erforderliche
Personal unentgeltlich. Maximal werden pro Aussteller 6 Ausstellerausweise unentgeltlich
zur Verfügung gestellt.
7. Mitaussteller und Gemeinschaftsstände
Der Aussteller darf nur bei vorheriger Zustimmung durch den Veranstalter Unteraussteller
aufnehmen. Unteraussteller sind alle Firmen, die außer dem Antragsteller auf dem
überlassenen Stand ausstellen bzw. vertreten sind. Sie gelten auch dann als Unteraussteller,
wenn sie zum Antragsteller enge wirtschaftliche oder organisatorische Bindungen haben.
Alle Unteraussteller müssen bereits bei der Anmeldung vom Aussteller genannt werden. Bei
der Anmeldung nicht genannte Unteraussteller dürfen auf der Standfläche des Ausstellers
nicht ausstellen.
Wollen mehrere Aussteller gemeinsam eine Standfläche nutzen, so haben sie in der
Anmeldung einen von ihnen bevollmächtigten gemeinschaftlichen Ausstellervertreter zu
benennen, mit dem allein der Veranstalter zu verhandeln braucht. Nutzen mehrere
Aussteller aufgrund erteilter Genehmigung gemeinsam eine Standfläche, so haftet jeder
von ihnen als Gesamtschuldner.
Ohne Zustimmung des Veranstalters kann der Aussteller den ihm zugewiesenen Stand
nicht mit einem anderen Aussteller tauschen oder ganz oder teilweise einem Dritten
überlassen. Bei einem Verstoß ist der Veranstalter berechtigt, das Vertragsverhältnis nach
Ziffer 13 aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Die Zahlung der
vereinbarten Gebühr und der durch den Standaufbau/Vertragsabschluss umlagefähigen
Kosten nebst Gebühren und Auslagen bleibt davon unberührt.
8. Nutzungsgebühr, Nebenkosten und Gebühr für Ausstellerverzeichnis, Reinigung
Die Nutzungsgebühr für den Stand, jegliche Nebenkosten und Kosten für den Eintrag ins
Ausstellerverzeichnis und im Internetauftritt sind dem Anmeldeformular zu entnehmen. Alle
Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Bestellscheine für
Zusatzleistungen gehen gesondert zu. Strom- und Wasseranschluss ist nur eingeschränkt
möglich und ist gesondert zu beantragen und wird separat in Rechnung gestellt. Eine
Gewähr für den Strom- und Wasseranschluss wird vom Aussteller nicht übernommen.
Der beim Auf- und Abbau anfallende Abfall ist von Aussteller selbst und auf eigene Kosten
zu beseitigen. Die Entsorgung von Abfällen des Ausstellers, die auf dem Veranstaltungsgelände
zurückgelassen werden, ist kostenpflichtig und wird dem Aussteller in Rechnung
gestellt.
9. Zahlungsfristen und -bedingungen, Nutzungspfandrecht
Die Rechnung für die Messen und Ausstellungen von Gesundheit-Regional.de sind zur
Hälfte sofort mit Erhalt der schriftlichen Auftragsbestätigung und ohne Abzug zur Zahlung
fällig. Der Rest ist sechs Wochen vor Beginn der jeweiligen Veranstaltung zur Zahlung fällig.
Besondere Rabatte wie beispielsweise Frühbucher- und Treuerabatte werden in den
jeweiligen Anmeldeunterlagen und Anschreiben an die Aussteller geregelt.
Die vorherige und vollständige Bezahlung der Rechnung zum festgesetzten Zahlungstermin
ist Voraussetzung für den Bezug der zugeteilten Standfläche und für die Aushändigung
der Ausstellerausweise. In einer eventuellen Abweichung von dieser Regelung ist keine
Stundung zu sehen. Beanstandungen der Rechnung können nur berücksichtigt werden,
wenn sie innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung schriftlich erfolgen.
Sollte der Aussteller seine Zahlungsverpflichtungen schuldhaft nicht fristgemäß erfüllen,
behält sich der Veranstalter das Recht vor, nach Setzen einer unter Berücksichtigung der
Umstände und der verbleibenden Zeit angemessenen Frist, das Vertragsverhältnis gemäß
Ziffer 13 aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung zu kündigen.
Kommt ein Aussteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, kann der Veranstalter die
Teilnahme des Ausstellers untersagen oder sein Nutzungspfandrecht ausüben, die
Ausstellungsgegenstände und die Standeinrichtung zurückbehalten und sie auf Kosten des
Ausstellers, jeweils nach vorheriger schriftlicher Ankündigung, versteigern lassen oder,
sofern sie einen Marktpreis haben, freihändig verkaufen.
10. Standrücktritt
Ein Rücktritt vom Vertrag ist dem Veranstalter schriftlich mitzuteilen.
Erfolgt der Rücktritt bis sechs Monate vor Beginn der Veranstaltung, ist der Veranstalter
berechtigt, vom zurückgetretenen Aussteller Schadenersatz zu verlangen in Höhe von 25 %
der vereinbarten Nettostandgebühr zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Erfolgt der
Rücktritt bis zu drei Monate vor Beginn der Veranstaltung, ist der Veranstalter berechtigt,
vom zurückgetretenen Aussteller Schadenersatz zu verlangen in Höhe von 50 % der
vereinbarten Nettostandgebühr zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Erfolgt der
Rücktritt bis zu sechs Wochen vor Beginn der Veranstaltung, ist der Veranstalter berechtigt,
vom zurückgetretenen Aussteller Schadenersatz zu verlangen in Höhe von 100 % der
vereinbarten Nettostandgebühr zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Dem Aussteller bleibt jeweils der Nachweis vorbehalten, dem Veranstalter sei ein Schaden
nicht oder in niedrigerer Höhe entstanden.
Der Aussteller ist verpflichtet, die auf seine Veranlassung entstandenen Kosten aus bereits
erteilten Aufträ-gen zu ersetzen. Der Veranstalter kann einen vom Aussteller gestellten
Ersatz-Aussteller akzeptieren, wenn dieser bis 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn benannt
wird. Der Veranstalter darf für den dadurch entstande-nen Verwaltungsaufwand eine
Gebühr in Höhe von 80 € an den ursprünglichen Aussteller berechnen.
11. Nichtteilnahme eines Ausstellers
Die Nichtteilnahme eines Ausstellers entbindet diesen grundsätzlich nicht von seinen
vertraglichen Verpflichtungen. Er bleibt insbesondere zur Zahlung der vertraglich
geschuldeten Entgelte verpflichtet. Der Veranstalter kann einen vom Aussteller gestellten
Ersatz-Aussteller akzeptieren, wenn dieser bis 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn benannt
wird. Der Veranstalter darf für den dadurch entstandenen Verwaltungsaufwand eine
Gebühr in Höhe von 80 € erheben. Der Ersatzaussteller darf erst nach Zahlung aller
Gebühren inklusive der 80 € Verwaltungsaufwand seinen Stand aufbauen.
12. Höhere Gewalt
Fälle höherer Gewalt, die den Veranstalter ganz oder teilweise an der Erfüllung seiner
Verpflichtung hindern, entbinden den Veranstalter bis zum Wegfall der höheren Gewalt
von der Erfüllung des Vertrages. Der Veranstalter hat den Aussteller hiervon unverzüglich
zu unterrichten, sofern er nicht hieran ebenfalls durch einen Fall höherer Gewalt gehindert
ist. Die Unmöglichkeit einer genügenden Versorgung mit Hilfsstoffen, wie Elektrizität,
Heizung etc. sowie Streiks und Aussperrungen werden – sofern sie nicht nur von kurzfristiger
Dauer oder vom Veranstalter verschuldet sind – einem Fall höherer Gewalt gleichgesetzt.
Im Falle höherer Gewalt ist der Veranstalter berechtigt, die Veranstaltung abzusagen.
Erfolgt die Absage mehr als sechs Wochen, längstens jedoch drei Monate vor dem
ursprünglichen Beginn, ist der Veranstalter berechtigt, vom Aussteller einen Kostenbeitrag
von 25 % der Netto-Standgebühr zu erheben. Der Kostenbei-trag erhöht sich auf 50 %, falls
die Absage innerhalb der letzten sechs Wochen vor Beginn der Veranstaltung erfolgt.
Zusätzlich hat der Aussteller dem Veranstalter die auf seine Veranlassung bereits entstandenen
Kos-ten zu erstatten.
Im Falle höherer Gewalt während der Veranstaltung können Aussteller eine Entlassung aus
dem Vertrag nicht verlangen. Eine Ermäßigung tritt nicht ein.
Sollte der Veranstalter in der Lage sein, die Veranstaltung zu einem späteren Termin
durchzuführen, so ist der Aussteller hiervon zu unterrichten. Der Aussteller ist berechtigt,
innerhalb von 14 Tagen nach Zugang dieser Mitteilung vom Vertrag zurückzutreten.
Schadenersatzansprüche gegen den Veranstalter sind in diesem Fall ausgeschlossen, es sei
denn, die Verlegung würde auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Handlung des
Veranstalters oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen.
Im Falle höherer Gewalt ist der Veranstalter weiterhin berechtigt, die Veranstaltung zu
verkürzen. Ein Recht zur Reduzierung der Standgebühr steht dem Aussteller nicht zu.
13. Pflichtverstöße des Ausstellers, Kündigungsrecht
Schuldhafte Verstöße gegen die dem Aussteller aus diesem Vertragsverhältnis erwachsenden
Pflichten oder gegen die im Rahmen der Hausordnung getroffenen Anweisungen
berechtigen den Veranstalter, wenn die Zuwiderhandlung nach Aufforderung nicht
unverzüglich eingestellt wird, zur Kündigung des Vertragsverhältnisses aus wichtigem
Grund. Ein wichtiger Grund zur Kündigung des Vertragsverhältnisses liegt insbesondere
vor, wenn der Aussteller gegen die in Ziffer 7, 9 und 15. geregelten Verpflichtungen
verstößt.
Im Falle einer Kündigung aus wichtigem Grund ist der Veranstalter berechtigt, den Stand
des Ausstellers sofort zu schließen und vom Aussteller den unverzüglichen Abbau des
Standes und die Räumung der Standfläche zu verlangen.
Baut der Aussteller den Stand oder räumt er die Standfläche bis dem ihm gesetzten Termin
nicht ab, ist der Veranstalter berechtigt, den Abbau des Standes und/oder die Räumung der
Standfläche auf Kosten des Ausstellers entweder selbst vorzunehmen oder durch Dritte
vornehmen zu lassen.Der Aussteller bleibt für den Fall, dass die Standfläche nicht entgeltlich
anderweitig genutzt werden kann, für die verbleibende Dauer der Veranstaltung zur
Entrichtung der geschuldeten Netto-Standgebühr zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer
als Mindestschadenersatz verpflichtet.
Findet sich für die Standfläche des gekündigten Ausstellers kein Ersatzaussteller, so ist der
Veranstalter berechtigt, die Gestaltung der Standfläche auf Kosten des Ausstellers
vorzunehmen, um ein geschlossenes Erscheinungsbild des Veranstalters zu gewährleisten.
Für die Bemühungen des Veranstalters, die Standfläche entgeltlich zur Verfügung zu
stellen, hat der Aussteller einen pauschalierten Verwaltungsbeitrag von netto 25 % der
Standgebühr zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen.
14. Standbau, Gestaltung und Ausstattung der Stände
Der Aussteller ist für die Gestaltung, Ausstattung, Auf- und Abbau seines Standes unter
Einhaltung aller Vertragsbedingungen zuständig. Dabei muss der Stand den Gesamteindruck
der Ausstellung angepasst sein. Der Veranstalter kann verlangen, dass maßgerechte
Entwürfe und Standbeschreibungen vor Beginn der Arbeiten zur Genehmigung vorgelegt
werden.
Die technisch-organisatorischen Richtlinien des Veranstalters sind im Interesse eines guten
Gesamtbildes zu befolgen. Diese Richtlinien sind im gesonderten Ausstellungsblatt geregelt
und werden spätestens vier Wochen vor der Veranstaltung bekannt gegeben.
Eine Überschreitung der Standbegrenzung ist in jedem Fall unzulässig. Der Standaufbau
darf eine Höhe von 2,50 m nicht überschreiten.
Der Aufbau kann nur zu den festgelegten Aufbauzeiten stattfinden und muss bis zum
festgelegten Aufbauende abgeschlossen sein, da der Veranstalter das Ausstellungsgelände
für die Eröffnung abschließend vorbereiten muss. Die Auf- und Abbauzeiten sind im
gesonderten Ausstellungsbeiblatt geregelt und werden spätestens vier Wochen vor der
Veranstaltung bekannt gegeben. Erfolgt kein rechtzeitiger Bezug des Standes durch den
Aussteller, kann der Veranstalter das Vertragsverhältnis nach Ziffer 13 mit sofortiger
Wirkung kündigen.
Vor Abbaubeginn ist der Abtransport von Ausstellungsgütern und der Abbau von Ständen
unzulässig.
Der Name bzw. die Firma und die Anschrift bzw. der Sitz des Ausstellers muss durch eine
Standbeschriftung (mind. A5) deutlich sichtbar gemacht werden.
Eine Überschreitung der vorgeschriebenen Aufbauhöhe von 2,50 m, insbesondere
zweistöckiger Standbau, bedarf der Genehmigung des Veranstalters. Auch bei besonders
schweren Ausstellungsstücken, für die Fundamente oder besondere Vorrichtungen
benötigt werden, muss eine Zustimmung des Veranstalters erfolgen.
Der Grundaufbau ist nach Beendigung der Ausstellung, soweit er vom Veranstalter erstellt
worden ist, unbeschädigt zurückzugeben und der ursprüngliche Zustand wieder herstellen.
Für Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung verursacht oder nicht unverzüglich
nach Schadenseintritt gemeldet werden, haftet der Aussteller.
Ausstellungsgüter oder Standbaumaterialien, die sich nach dem Abbauende noch auf den
Ständen befindet, werden auf Kosten des Ausstellers abtransportiert oder eingelagert.
15. Behördliche Bestimmungen
Der Aussteller verpflichtet sich, die einschlägigen arbeits- und gewerberechtlichen
Vorschriften, Preisauszeichnungsverordnung, Umweltschutz-, Brandschutz- und Unfallverhütungsvorschriften
und die Regelung des Wettbewerbs zu beachten.
16. Gewerblicher Rechtschutz
Die Sicherstellung der Urheberrechte oder sonstiger gewerblicher Schutzrechte an den
Ausstellungsobjekten ist Sache des Ausstellers.
17. Handverkauf
Grundsätzlich ist aus Werbegründen und unter Beachtung eines ausstellungswürdigen
Gebarens der Handverkauf genehmigt. Die Verkaufsobjekte sind mit deutlich lesbaren
Preisschildern zu versehen.
Bei Direktverkauf von Speisen und Getränken zur Verabreichung und Verzehr vor Ort
bedarf es einen gesonderten Vertrag mit dem Veranstalter. Erst nach Abschluss eines
solchen Vertrages kann der Aussteller beim jeweiligen Gewerbeamt der Stadt eine
Schankerlaubnis beantragen. Die in der Schankerlaubnis erteilten Auflagen sind bindend.
Bei Verstoß gegen behördliche Auflagen ist der Veranstalter berechtigt den Aussteller
auszuschließen. Die Gebühren für die Schankerlaubnis gehen zu Lasten des Ausstellers.
18. Werbung, Lautsprecheranlagen, Musikdarbietung
Jegliche Art von Werbung außerhalb des überlassenen Standes ist untersagt. Dies gilt vor
allen Dingen für die Verteilung von Werbedrucksachen und Kostproben, sowie auch das
Herumtragen oder –fahren von mobilen Werbeträgern innerhalb des Veranstaltungsgeländes
und auch auf dem Veranstalter bewirtschafteten Parkplätzen. Die persönliche
Ansprache der Besucher hat innerhalb des einen Standes zu erfolgen und darf nicht in
aufdringlicher Form erfolgen.
Die Benutzung von Lautsprechern, Musikuntermalungen, Lautsprecherdurchsagen und
das Musizieren auf Ständen ist nur mit schriftlicher Genehmigung gestattet. Mitaussteller
dürfen in keinster Weise in ihren Beratungs- und Verkaufsgesprächen gestört werden.
19. Fotografieren – Zeichnen – Filmen
Der Veranstalter ist berechtigt, Fotografien, Zeichnungen, Film- und Videoaufnahmen vom
Ausstellungsgeschehen, von Ausstellungsbauten und –ständen und den ausgestellten
Gegenständen anfertigen zu lassen und für Werbung oder Presseveröffentlichungen zu
verwenden, ohne dass der Aussteller aus irgendwelchen Gründen Einwendungen
dagegen erheben kann. Das gilt auf für Aufnahmen, die Presse oder das Fernsehen mit
Zustimmung des Veranstalters direkt anfertigen. Das Recht an den Bilder und das Recht an
der Veröffentlichung steht dem Veranstalter zu.
20. Bewachung
Die allgemeine Bewachung des Veranstaltungsgeländes und der Hallen erfolgt durch
Beauftragte des Veranstalters ohne Haftung für Verluste oder Beschädigungen am
Ausstellungsgut des Ausstellers. Für die Beaufsichtigung und Bewachung des Standes ist
der Aussteller selbst verantwortlich. Dies gilt auch für die Auf- und Abbauzeiten. Sonderwachen
sind nur mit Genehmigung des Veranstalters zulässig.
21. Haftung und Versicherungen
Der Veranstalter haftet für Vorsatz und im Falle von grober Fahrlässigkeit nur für das
Verschulden seiner gesetzlichen Vertreter und leitenden Mitarbeiter, es sei denn, es liegt
eine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) oder eine Verletzung
von Leben, Körper oder Gesundheit vor. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
Der Veranstalter haftet, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur für vorhersehbare Schäden,
mit deren Entstehung in typischer Weise gerechnet werden kann.
Schäden sind dem Veranstalter unverzüglich schriftlich zu melden, im Falle eines Diebstahls
auch der Polizei. Im Schadensfall leistet der Veranstalter nur Schadensersatz in Höhe des
Zeitwertes bei Vorlage eines schriftlichen Nachweises der Anschaffungskosten.
Ein Ersatz von Schäden ist ausgeschlossen, wenn eine vom Aussteller verursachte verspätete
Schadensmeldung dazu führt, dass die Versicherung des Veranstalters die Übernahme
des Schadens ablehnt.
Der Aussteller haftet gegenüber dem Veranstalter für von ihm zu vertretende Schäden,
unabhängig davon, ob sie durch ihn selbst, seine Angestellten, Beauftragten oder
Ausstellungsgegenstände und -einrichtungen verursacht werden.
Der Veranstalter trägt keinerlei Versicherungsrisiko des Ausstellers. Der Aussteller wird
ausdrücklich auf seine eigene Versicherungsmöglichkeit hingewiesen.
Vom Veranstalter ist für die Ausstellung eine Veranstalter-Haftpflichtversicherung
abgeschlossen für solche Schäden, für die er aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen
privatrechtlich Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen
wird.
22. Hausordnung, Hausrecht
Der Veranstalter übt das Hausrecht auf dem gesamten Ausstellungsgelände aus. Den
Anordnungen der bei ihm Beschäftigten ist Folge zu leisten.
Die Stände dürfen außerhalb der Öffnungszeiten ohne Erlaubnis des jeweiligen Standinhabers
nicht betreten werden. Die Übernachtung im Ausstellungsgelände ist nicht gestattet.
Verstöße gegen die Anordnungen im Rahmen des Hausrechts berechtigen den Veranstalter,
wenn die Zuwiderhandlungen nach Aufforderung nicht eingestellt werden, zur
sofortigen entschädigungslosen Schließung des Standes zu Lasten des Ausstellers und ohne
Haftung für Schäden.
23. Salvatorische Klausel, Verjährung, Zurückbehaltungsrecht
Sollte eine Klausel der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so wird die
Wirksamkeit der übrigen Vertragsbedingungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich
in einem derartigen Fall, eine wirksame und durchführbare Bestimmung zu vereinbaren,
die dem Zweck der zu ersetzenden Bestimmungen im Sinne der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
soweit wie möglich entspricht; dies gilt auch für Lücken in den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen.
Die Verjährungsfrist für Ansprüche gegen den Veranstalter beträgt ein Jahr, es sei denn,
dass der Veranstalter die Ansprüche grob fahrlässig oder vorsätzlich begründet hat oder die
Ansprüche einer gesetzlichen Verjährungsfrist von mehr als drei Jahren unterliegen.
Aufrechnungsrechte stehen dem Aussteller gegenüber dem Veranstalter nur zu, wenn
seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Veranstalter
anerkannt sind. Gleiches gilt für Zurückbehaltungsrechte, soweit es sich bei dem Aussteller
um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches
Sondervermögen handelt. Soweit der Aussteller diesem Personenkreis nicht
zugehört, ist er zur Ausübung seines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein
Gegenanspruch auf dem jeweiligen Vertragsverhältnis beruht.
24. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für beide Teile der Sitz des Veranstalters, soweit der
Aussteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches
Sondervermögen ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
Für die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Veranstalter, dessen Bediensteten,
Erfüllungsgehilfen bzw. Verrichtungsgehilfen einerseits und dem Aussteller bzw. dessen
Bediensteten, Erfüllungsgehilfen bzw. Verrichtungsgehilfen andererseits kommt ausschließlich
das Recht der Bundesrepublik Deutschland zur Anwendung.




