Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1. Wirtschaftlicher Träger und Durchführung:

Gesundheit-Regional.de Sven Sauer, Fichtestr. 7a, 96052 Bamberg (nachfolgendVeranstalter genannt)

2. Vertragsgegenstand und Geltungsbereich

Die AGB gelten für die Durchführung aller Messen von Gesundheit-Regional.de Sven Sauer.

3. Anmeldung

Die verbindliche Anmeldung erfolgt mit dem zur Veranstaltung gehörenden Anmeldeformular,

das vollständig ausgefüllt und rechtsverbindlich unterzeichnet sein muss.

Die einzelnen Veranstaltungszeiten und Standpreise werden auf dem jeweiligen Anmeldeformular

bekannt gegeben. Weiterhin werden im Vorfeld der unterschiedlichen Veranstaltungen

die Auf- und Abbauzeiten im separaten Ausstellungsbeiblatt mindestens vier

Wochen vor Veranstaltungsbeginn bekannt gegeben.

Im Anmeldeformular hat der Aussteller die Waren und Themenbereiche anzugeben,

welche zur Ausstellung gelangen. Nur die im Anmeldeformular festgelegten Ausstellungsgüter

dürfen zur

jeweiligen Ausstellung angeboten werden.

4. Zulassung (Annahme der Anmeldung)

Aus der Anmeldung folgt kein Rechtsanspruch auf einen Vertragsabschluss. Der Vertrag

kommt nach erfolgter schriftlicher Anmeldung durch schriftliche Auftragsbestätigung des

Veranstalters zustande.

Der Veranstalter kann aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbesondere wenn der zur

Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, eine Beschränkung der angemeldeten

Ausstellungsgüter sowie eine Veränderung der angemeldeten Fläche vornehmen.

5. Standzuteilung

Die Standzuteilung wird vom Veranstalter eigenverantwortlich vorgenommen. Die

Standzuteilung erfolgt auf Grund der Angaben in der Anmeldung. Der Veranstalter ist

erforderlichenfalls aus planungstechnischen Gründen berechtigt, Größe, Form und Lage

der zugeteilten Standfläche zu verändern.

6. Ausstellerausweise

Ausstellerausweise werden erst bei Anreise bzw. Aufbau ausgehändigt. Jeder Aussteller

erhält entsprechend der Größe seines Standes pro zwei qm einen Ausweise für das erforderliche

Personal unentgeltlich. Maximal werden pro Aussteller 6 Ausstellerausweise unentgeltlich

zur Verfügung gestellt.

7. Mitaussteller und Gemeinschaftsstände

Der Aussteller darf nur bei vorheriger Zustimmung durch den Veranstalter Unteraussteller

aufnehmen. Unteraussteller sind alle Firmen, die außer dem Antragsteller auf dem

überlassenen Stand ausstellen bzw. vertreten sind. Sie gelten auch dann als Unteraussteller,

wenn sie zum Antragsteller enge wirtschaftliche oder organisatorische Bindungen haben.

Alle Unteraussteller müssen bereits bei der Anmeldung vom Aussteller genannt werden. Bei

der Anmeldung nicht genannte Unteraussteller dürfen auf der Standfläche des Ausstellers

nicht ausstellen.

Wollen mehrere Aussteller gemeinsam eine Standfläche nutzen, so haben sie in der

Anmeldung einen von ihnen bevollmächtigten gemeinschaftlichen Ausstellervertreter zu

benennen, mit dem allein der Veranstalter zu verhandeln braucht. Nutzen mehrere

Aussteller aufgrund erteilter Genehmigung gemeinsam eine Standfläche, so haftet jeder

von ihnen als Gesamtschuldner.

Ohne Zustimmung des Veranstalters kann der Aussteller den ihm zugewiesenen Stand

nicht mit einem anderen Aussteller tauschen oder ganz oder teilweise einem Dritten

überlassen. Bei einem Verstoß ist der Veranstalter berechtigt, das Vertragsverhältnis nach

Ziffer 13 aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Die Zahlung der

vereinbarten Gebühr und der durch den Standaufbau/Vertragsabschluss umlagefähigen

Kosten nebst Gebühren und Auslagen bleibt davon unberührt.

8. Nutzungsgebühr, Nebenkosten und Gebühr für Ausstellerverzeichnis, Reinigung

Die Nutzungsgebühr für den Stand, jegliche Nebenkosten und Kosten für den Eintrag ins

Ausstellerverzeichnis und im Internetauftritt sind dem Anmeldeformular zu entnehmen. Alle

Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Bestellscheine für

Zusatzleistungen gehen gesondert zu. Strom- und Wasseranschluss ist nur eingeschränkt

möglich und ist gesondert zu beantragen und wird separat in Rechnung gestellt. Eine

Gewähr für den Strom- und Wasseranschluss wird vom Aussteller nicht übernommen.

Der beim Auf- und Abbau anfallende Abfall ist von Aussteller selbst und auf eigene Kosten

zu beseitigen. Die Entsorgung von Abfällen des Ausstellers, die auf dem Veranstaltungsgelände

zurückgelassen werden, ist kostenpflichtig und wird dem Aussteller in Rechnung

gestellt.

9. Zahlungsfristen und -bedingungen, Nutzungspfandrecht

Die Rechnung für die Messen und Ausstellungen von Gesundheit-Regional.de sind zur

Hälfte sofort mit Erhalt der schriftlichen Auftragsbestätigung und ohne Abzug zur Zahlung

fällig. Der Rest ist sechs Wochen vor Beginn der jeweiligen Veranstaltung zur Zahlung fällig.

Besondere Rabatte wie beispielsweise Frühbucher- und Treuerabatte werden in den

jeweiligen Anmeldeunterlagen und Anschreiben an die Aussteller geregelt.

Die vorherige und vollständige Bezahlung der Rechnung zum festgesetzten Zahlungstermin

ist Voraussetzung für den Bezug der zugeteilten Standfläche und für die Aushändigung

der Ausstellerausweise. In einer eventuellen Abweichung von dieser Regelung ist keine

Stundung zu sehen. Beanstandungen der Rechnung können nur berücksichtigt werden,

wenn sie innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung schriftlich erfolgen.

Sollte der Aussteller seine Zahlungsverpflichtungen schuldhaft nicht fristgemäß erfüllen,

behält sich der Veranstalter das Recht vor, nach Setzen einer unter Berücksichtigung der

Umstände und der verbleibenden Zeit angemessenen Frist, das Vertragsverhältnis gemäß

Ziffer 13 aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung zu kündigen.

Kommt ein Aussteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, kann der Veranstalter die

Teilnahme des Ausstellers untersagen oder sein Nutzungspfandrecht ausüben, die

Ausstellungsgegenstände und die Standeinrichtung zurückbehalten und sie auf Kosten des

Ausstellers, jeweils nach vorheriger schriftlicher Ankündigung, versteigern lassen oder,

sofern sie einen Marktpreis haben, freihändig verkaufen.

10. Standrücktritt

Ein Rücktritt vom Vertrag ist dem Veranstalter schriftlich mitzuteilen.

Erfolgt der Rücktritt bis sechs Monate vor Beginn der Veranstaltung, ist der Veranstalter

berechtigt, vom zurückgetretenen Aussteller Schadenersatz zu verlangen in Höhe von 25 %

der vereinbarten Nettostandgebühr zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Erfolgt der

Rücktritt bis zu drei Monate vor Beginn der Veranstaltung, ist der Veranstalter berechtigt,

vom zurückgetretenen Aussteller Schadenersatz zu verlangen in Höhe von 50 % der

vereinbarten Nettostandgebühr zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Erfolgt der

Rücktritt bis zu sechs Wochen vor Beginn der Veranstaltung, ist der Veranstalter berechtigt,

vom zurückgetretenen Aussteller Schadenersatz zu verlangen in Höhe von 100 % der

vereinbarten Nettostandgebühr zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Dem Aussteller bleibt jeweils der Nachweis vorbehalten, dem Veranstalter sei ein Schaden

nicht oder in niedrigerer Höhe entstanden.

Der Aussteller ist verpflichtet, die auf seine Veranlassung entstandenen Kosten aus bereits

erteilten Aufträ-gen zu ersetzen. Der Veranstalter kann einen vom Aussteller gestellten

Ersatz-Aussteller akzeptieren, wenn dieser bis 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn benannt

wird. Der Veranstalter darf für den dadurch entstande-nen Verwaltungsaufwand eine

Gebühr in Höhe von 80 € an den ursprünglichen Aussteller berechnen.

11. Nichtteilnahme eines Ausstellers

Die Nichtteilnahme eines Ausstellers entbindet diesen grundsätzlich nicht von seinen

vertraglichen Verpflichtungen. Er bleibt insbesondere zur Zahlung der vertraglich

geschuldeten Entgelte verpflichtet. Der Veranstalter kann einen vom Aussteller gestellten

Ersatz-Aussteller akzeptieren, wenn dieser bis 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn benannt

wird. Der Veranstalter darf für den dadurch entstandenen Verwaltungsaufwand eine

Gebühr in Höhe von 80 € erheben. Der Ersatzaussteller darf erst nach Zahlung aller

Gebühren inklusive der 80 € Verwaltungsaufwand seinen Stand aufbauen.

12. Höhere Gewalt

Fälle höherer Gewalt, die den Veranstalter ganz oder teilweise an der Erfüllung seiner

Verpflichtung hindern, entbinden den Veranstalter bis zum Wegfall der höheren Gewalt

von der Erfüllung des Vertrages. Der Veranstalter hat den Aussteller hiervon unverzüglich

zu unterrichten, sofern er nicht hieran ebenfalls durch einen Fall höherer Gewalt gehindert

ist. Die Unmöglichkeit einer genügenden Versorgung mit Hilfsstoffen, wie Elektrizität,

Heizung etc. sowie Streiks und Aussperrungen werden – sofern sie nicht nur von kurzfristiger

Dauer oder vom Veranstalter verschuldet sind – einem Fall höherer Gewalt gleichgesetzt.

Im Falle höherer Gewalt ist der Veranstalter berechtigt, die Veranstaltung abzusagen.

Erfolgt die Absage mehr als sechs Wochen, längstens jedoch drei Monate vor dem

ursprünglichen Beginn, ist der Veranstalter berechtigt, vom Aussteller einen Kostenbeitrag

von 25 % der Netto-Standgebühr zu erheben. Der Kostenbei-trag erhöht sich auf 50 %, falls

die Absage innerhalb der letzten sechs Wochen vor Beginn der Veranstaltung erfolgt.

Zusätzlich hat der Aussteller dem Veranstalter die auf seine Veranlassung bereits entstandenen

Kos-ten zu erstatten.

Im Falle höherer Gewalt während der Veranstaltung können Aussteller eine Entlassung aus

dem Vertrag nicht verlangen. Eine Ermäßigung tritt nicht ein.

Sollte der Veranstalter in der Lage sein, die Veranstaltung zu einem späteren Termin

durchzuführen, so ist der Aussteller hiervon zu unterrichten. Der Aussteller ist berechtigt,

innerhalb von 14 Tagen nach Zugang dieser Mitteilung vom Vertrag zurückzutreten.

Schadenersatzansprüche gegen den Veranstalter sind in diesem Fall ausgeschlossen, es sei

denn, die Verlegung würde auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Handlung des

Veranstalters oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen.

Im Falle höherer Gewalt ist der Veranstalter weiterhin berechtigt, die Veranstaltung zu

verkürzen. Ein Recht zur Reduzierung der Standgebühr steht dem Aussteller nicht zu.

13. Pflichtverstöße des Ausstellers, Kündigungsrecht

Schuldhafte Verstöße gegen die dem Aussteller aus diesem Vertragsverhältnis erwachsenden

Pflichten oder gegen die im Rahmen der Hausordnung getroffenen Anweisungen

berechtigen den Veranstalter, wenn die Zuwiderhandlung nach Aufforderung nicht

unverzüglich eingestellt wird, zur Kündigung des Vertragsverhältnisses aus wichtigem

Grund. Ein wichtiger Grund zur Kündigung des Vertragsverhältnisses liegt insbesondere

vor, wenn der Aussteller gegen die in Ziffer 7, 9 und 15. geregelten Verpflichtungen

verstößt.

Im Falle einer Kündigung aus wichtigem Grund ist der Veranstalter berechtigt, den Stand

des Ausstellers sofort zu schließen und vom Aussteller den unverzüglichen Abbau des

Standes und die Räumung der Standfläche zu verlangen.

Baut der Aussteller den Stand oder räumt er die Standfläche bis dem ihm gesetzten Termin

nicht ab, ist der Veranstalter berechtigt, den Abbau des Standes und/oder die Räumung der

Standfläche auf Kosten des Ausstellers entweder selbst vorzunehmen oder durch Dritte

vornehmen zu lassen.Der Aussteller bleibt für den Fall, dass die Standfläche nicht entgeltlich

anderweitig genutzt werden kann, für die verbleibende Dauer der Veranstaltung zur

Entrichtung der geschuldeten Netto-Standgebühr zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer

als Mindestschadenersatz verpflichtet.

Findet sich für die Standfläche des gekündigten Ausstellers kein Ersatzaussteller, so ist der

Veranstalter berechtigt, die Gestaltung der Standfläche auf Kosten des Ausstellers

vorzunehmen, um ein geschlossenes Erscheinungsbild des Veranstalters zu gewährleisten.

Für die Bemühungen des Veranstalters, die Standfläche entgeltlich zur Verfügung zu

stellen, hat der Aussteller einen pauschalierten Verwaltungsbeitrag von netto 25 % der

Standgebühr zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen.

14. Standbau, Gestaltung und Ausstattung der Stände

Der Aussteller ist für die Gestaltung, Ausstattung, Auf- und Abbau seines Standes unter

Einhaltung aller Vertragsbedingungen zuständig. Dabei muss der Stand den Gesamteindruck

der Ausstellung angepasst sein. Der Veranstalter kann verlangen, dass maßgerechte

Entwürfe und Standbeschreibungen vor Beginn der Arbeiten zur Genehmigung vorgelegt

werden.

Die technisch-organisatorischen Richtlinien des Veranstalters sind im Interesse eines guten

Gesamtbildes zu befolgen. Diese Richtlinien sind im gesonderten Ausstellungsblatt geregelt

und werden spätestens vier Wochen vor der Veranstaltung bekannt gegeben.

Eine Überschreitung der Standbegrenzung ist in jedem Fall unzulässig. Der Standaufbau

darf eine Höhe von 2,50 m nicht überschreiten.

Der Aufbau kann nur zu den festgelegten Aufbauzeiten stattfinden und muss bis zum

festgelegten Aufbauende abgeschlossen sein, da der Veranstalter das Ausstellungsgelände

für die Eröffnung abschließend vorbereiten muss. Die Auf- und Abbauzeiten sind im

gesonderten Ausstellungsbeiblatt geregelt und werden spätestens vier Wochen vor der

Veranstaltung bekannt gegeben. Erfolgt kein rechtzeitiger Bezug des Standes durch den

Aussteller, kann der Veranstalter das Vertragsverhältnis nach Ziffer 13 mit sofortiger

Wirkung kündigen.

Vor Abbaubeginn ist der Abtransport von Ausstellungsgütern und der Abbau von Ständen

unzulässig.

Der Name bzw. die Firma und die Anschrift bzw. der Sitz des Ausstellers muss durch eine

Standbeschriftung (mind. A5) deutlich sichtbar gemacht werden.

Eine Überschreitung der vorgeschriebenen Aufbauhöhe von 2,50 m, insbesondere

zweistöckiger Standbau, bedarf der Genehmigung des Veranstalters. Auch bei besonders

schweren Ausstellungsstücken, für die Fundamente oder besondere Vorrichtungen

benötigt werden, muss eine Zustimmung des Veranstalters erfolgen.

Der Grundaufbau ist nach Beendigung der Ausstellung, soweit er vom Veranstalter erstellt

worden ist, unbeschädigt zurückzugeben und der ursprüngliche Zustand wieder herstellen.

Für Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung verursacht oder nicht unverzüglich

nach Schadenseintritt gemeldet werden, haftet der Aussteller.

Ausstellungsgüter oder Standbaumaterialien, die sich nach dem Abbauende noch auf den

Ständen befindet, werden auf Kosten des Ausstellers abtransportiert oder eingelagert.

15. Behördliche Bestimmungen

Der Aussteller verpflichtet sich, die einschlägigen arbeits- und gewerberechtlichen

Vorschriften, Preisauszeichnungsverordnung, Umweltschutz-, Brandschutz- und Unfallverhütungsvorschriften

und die Regelung des Wettbewerbs zu beachten.

16. Gewerblicher Rechtschutz

Die Sicherstellung der Urheberrechte oder sonstiger gewerblicher Schutzrechte an den

Ausstellungsobjekten ist Sache des Ausstellers.

17. Handverkauf

Grundsätzlich ist aus Werbegründen und unter Beachtung eines ausstellungswürdigen

Gebarens der Handverkauf genehmigt. Die Verkaufsobjekte sind mit deutlich lesbaren

Preisschildern zu versehen.

Bei Direktverkauf von Speisen und Getränken zur Verabreichung und Verzehr vor Ort

bedarf es einen gesonderten Vertrag mit dem Veranstalter. Erst nach Abschluss eines

solchen Vertrages kann der Aussteller beim jeweiligen Gewerbeamt der Stadt eine

Schankerlaubnis beantragen. Die in der Schankerlaubnis erteilten Auflagen sind bindend.

Bei Verstoß gegen behördliche Auflagen ist der Veranstalter berechtigt den Aussteller

auszuschließen. Die Gebühren für die Schankerlaubnis gehen zu Lasten des Ausstellers.

18. Werbung, Lautsprecheranlagen, Musikdarbietung

Jegliche Art von Werbung außerhalb des überlassenen Standes ist untersagt. Dies gilt vor

allen Dingen für die Verteilung von Werbedrucksachen und Kostproben, sowie auch das

Herumtragen oder –fahren von mobilen Werbeträgern innerhalb des Veranstaltungsgeländes

und auch auf dem Veranstalter bewirtschafteten Parkplätzen. Die persönliche

Ansprache der Besucher hat innerhalb des einen Standes zu erfolgen und darf nicht in

aufdringlicher Form erfolgen.

Die Benutzung von Lautsprechern, Musikuntermalungen, Lautsprecherdurchsagen und

das Musizieren auf Ständen ist nur mit schriftlicher Genehmigung gestattet. Mitaussteller

dürfen in keinster Weise in ihren Beratungs- und Verkaufsgesprächen gestört werden.

19. Fotografieren – Zeichnen – Filmen

Der Veranstalter ist berechtigt, Fotografien, Zeichnungen, Film- und Videoaufnahmen vom

Ausstellungsgeschehen, von Ausstellungsbauten und –ständen und den ausgestellten

Gegenständen anfertigen zu lassen und für Werbung oder Presseveröffentlichungen zu

verwenden, ohne dass der Aussteller aus irgendwelchen Gründen Einwendungen

dagegen erheben kann. Das gilt auf für Aufnahmen, die Presse oder das Fernsehen mit

Zustimmung des Veranstalters direkt anfertigen. Das Recht an den Bilder und das Recht an

der Veröffentlichung steht dem Veranstalter zu.

20. Bewachung

Die allgemeine Bewachung des Veranstaltungsgeländes und der Hallen erfolgt durch

Beauftragte des Veranstalters ohne Haftung für Verluste oder Beschädigungen am

Ausstellungsgut des Ausstellers. Für die Beaufsichtigung und Bewachung des Standes ist

der Aussteller selbst verantwortlich. Dies gilt auch für die Auf- und Abbauzeiten. Sonderwachen

sind nur mit Genehmigung des Veranstalters zulässig.

21. Haftung und Versicherungen

Der Veranstalter haftet für Vorsatz und im Falle von grober Fahrlässigkeit nur für das

Verschulden seiner gesetzlichen Vertreter und leitenden Mitarbeiter, es sei denn, es liegt

eine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) oder eine Verletzung

von Leben, Körper oder Gesundheit vor. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.

Der Veranstalter haftet, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur für vorhersehbare Schäden,

mit deren Entstehung in typischer Weise gerechnet werden kann.

Schäden sind dem Veranstalter unverzüglich schriftlich zu melden, im Falle eines Diebstahls

auch der Polizei. Im Schadensfall leistet der Veranstalter nur Schadensersatz in Höhe des

Zeitwertes bei Vorlage eines schriftlichen Nachweises der Anschaffungskosten.

Ein Ersatz von Schäden ist ausgeschlossen, wenn eine vom Aussteller verursachte verspätete

Schadensmeldung dazu führt, dass die Versicherung des Veranstalters die Übernahme

des Schadens ablehnt.

Der Aussteller haftet gegenüber dem Veranstalter für von ihm zu vertretende Schäden,

unabhängig davon, ob sie durch ihn selbst, seine Angestellten, Beauftragten oder

Ausstellungsgegenstände und -einrichtungen verursacht werden.

Der Veranstalter trägt keinerlei Versicherungsrisiko des Ausstellers. Der Aussteller wird

ausdrücklich auf seine eigene Versicherungsmöglichkeit hingewiesen.

Vom Veranstalter ist für die Ausstellung eine Veranstalter-Haftpflichtversicherung

abgeschlossen für solche Schäden, für die er aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen

privatrechtlich Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen

wird.

22. Hausordnung, Hausrecht

Der Veranstalter übt das Hausrecht auf dem gesamten Ausstellungsgelände aus. Den

Anordnungen der bei ihm Beschäftigten ist Folge zu leisten.

Die Stände dürfen außerhalb der Öffnungszeiten ohne Erlaubnis des jeweiligen Standinhabers

nicht betreten werden. Die Übernachtung im Ausstellungsgelände ist nicht gestattet.

Verstöße gegen die Anordnungen im Rahmen des Hausrechts berechtigen den Veranstalter,

wenn die Zuwiderhandlungen nach Aufforderung nicht eingestellt werden, zur

sofortigen entschädigungslosen Schließung des Standes zu Lasten des Ausstellers und ohne

Haftung für Schäden.

23. Salvatorische Klausel, Verjährung, Zurückbehaltungsrecht

Sollte eine Klausel der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so wird die

Wirksamkeit der übrigen Vertragsbedingungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich

in einem derartigen Fall, eine wirksame und durchführbare Bestimmung zu vereinbaren,

die dem Zweck der zu ersetzenden Bestimmungen im Sinne der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

soweit wie möglich entspricht; dies gilt auch für Lücken in den Allgemeinen

Geschäftsbedingungen.

Die Verjährungsfrist für Ansprüche gegen den Veranstalter beträgt ein Jahr, es sei denn,

dass der Veranstalter die Ansprüche grob fahrlässig oder vorsätzlich begründet hat oder die

Ansprüche einer gesetzlichen Verjährungsfrist von mehr als drei Jahren unterliegen.

Aufrechnungsrechte stehen dem Aussteller gegenüber dem Veranstalter nur zu, wenn

seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Veranstalter

anerkannt sind. Gleiches gilt für Zurückbehaltungsrechte, soweit es sich bei dem Aussteller

um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches

Sondervermögen handelt. Soweit der Aussteller diesem Personenkreis nicht

zugehört, ist er zur Ausübung seines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein

Gegenanspruch auf dem jeweiligen Vertragsverhältnis beruht.

24. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für beide Teile der Sitz des Veranstalters, soweit der

Aussteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches

Sondervermögen ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat.

Für die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Veranstalter, dessen Bediensteten,

Erfüllungsgehilfen bzw. Verrichtungsgehilfen einerseits und dem Aussteller bzw. dessen

Bediensteten, Erfüllungsgehilfen bzw. Verrichtungsgehilfen andererseits kommt ausschließlich

das Recht der Bundesrepublik Deutschland zur Anwendung.